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ES 2001 534

Kantonsgericht — ES 2001 534

Zg Kantonsgericht · 2002-03-18 · Deutsch ZG

Art. 28a und 28c ZGB – Abwehr von persönlichkeitsverletzenden Äusserungen, die der Rechtsverfolgung oder der Verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen. Rechtsschutzinteresse.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Zivilrecht

1. Personenrecht

Art. 28a und 28c ZGB – Abwehr von persönlichkeitsverletzenden Äusserungen,

die der Rechtsverfolgung oder der Verteidigung in einem Gerichtsverfahren

dienen. Rechtsschutzinteresse.

Aus den Erwägungen:

Persönlichkeitsverletzende Äusserungen, die der Rechtsverfolgung oder

der Verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, können – entgegen der

Auffassung der Gesuchsteller – von vornherein nicht mit den Rechtsbehel-

fen des Art. 28a bzw. Art. 28c ZGB abgewehrt werden; Gerichtsverfahren

sollen nämlich nicht durch eine Beschneidung der Äusserungsfreiheit der

daran Beteiligten beeinträchtigt werden. Vielmehr sollen die Parteien in

einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer

Rechte für erforderlich halten, auch wenn dadurch die Ehre eines andern

berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll nicht in einem

separaten Verfahren, sondern allein in diesem – seiner eigenen Ordnung

unterliegenden – Gerichtsverfahren geprüft werden, das dem Betroffenen

hinreichende Rechtsschutzgarantien für den Schutz seiner Persönlichkeit im

Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB bietet. Es wäre mit den schutzwürdigen

Belangen der Beteiligten und den Erfordernissen eines sachgerechten Funk-

tionierens der Rechtspflege unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Ge-

richts durch die Möglichkeit der Geltendmachung von Abwehransprüchen in

einem gesonderten Prozess vor einem anderen Gericht unterlaufen werden

könnten (vgl. BGH NJW 1995, 397). Entsprechend ist das Rechtsschutzinter-

esse für die Behandlung des Massnahmegesuchs vom 24. Dezember 2001

von vornherein zu verneinen (zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis bei

Äusserungen zum Zwecke der Rechtsverfolgung ausführlich: Prinz/Peters,

Medienrecht – Die zivilrechtlichen Ansprüche, München 1999, S. 54 ff., mit

weiteren Hinweisen; für das Strafrecht vgl. von Büren, Ehrverletzungen:

Nicht im Prozess, in: SJZ 1977, S. 85 f.). Auf das Gesuch kann mithin schon

unter diesem Aspekt nicht eingetreten werden.

Kantonsgerichtspräsidium, 18. März 2002

(Obergericht: Abweisung der Beschwerde am 10. Oktober 2002

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